Der WDA zu Gast im Auswärtigen Amt, von rechts außen: Barbara Schumacher, Referatsleitung Auswärtiges Amt; Walter Brand, WDA-Vorstandsmitglied; Dr. Carsten Fischer, Stv. Referatsleiter Auswärtiges Amt; Dr. Richard Epstein, WDA-Schatzmeister; Heilke Daun, WDA-Vorstandsvorsitzende; WDA-Geschäftsführer Thilo Klingebiel. Bild: WDA.
Barbara Schumacher leitet seit August 2026 das Referat K 12 für Deutsche Auslandsschulen und Deutsch als Fremdsprache im Auswärtigen Amt. Sie folgte in dieser Funktion auf Oliver Bientzle. Die Übernahme des Referats bringt sie in den direkten Austausch mit den freien Trägern der Deutschen Auslandsschulen. Das Treffen mit dem Weltverband Deutscher Auslandsschulen (WDA) am Donnerstag, 24. September 2026, bot Gelegenheit, deren Perspektive zur geplanten Änderung des Auslandsschulgesetzes kennenzulernen.
Deutsche Auslandsschulen brauchen verlässliche Rahmenbedingungen
Das Gespräch verlief konstruktiv und war von der Anerkennung für den Wert der Schulen geprägt. Zugleich ging es um die Auswirkungen der geplanten Änderung des Auslandsschulgesetzes auf die Auslandsschulen und ihre freien Träger. Auf der WDA-Tagung im Mai 2026 kündigten das Auswärtige Amt und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen an, die Umsetzung des Masterplans des Auswärtigen Amtes weiterzuverfolgen und eine Anpassung des § 12 Auslandsschulgesetz (ASchG) sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschrift auf den Weg bringen zu wollen.
Kern der geplanten Änderung ist der Wegfall der automatischen Dynamisierung der gesetzlichen finanziellen Förderung. Nach den vorgestellten Plänen soll die bisherige gesetzliche Bezugsgröße – das Inlandsjahresgrundgehalt der Bundesbesoldungsgruppe A 14 Stufe 8 – aus § 12 ASchG gestrichen und künftig ausschließlich in der Verwaltungsvorschrift geregelt werden.
Bereits 2027 droht, dass die freiwillige und gesetzliche finanzielle Förderung nicht mehr vollständig ausbezahlt werden können, wenn die Erhöhungen, die sich aus dem Bundesalimentationsgesetz ergeben, automatisch auch bei den vermittelten Lehrkräften im Auslandsschuldienst berücksichtigt werden und keine Erhöhung des Schulfonds erfolgt.
Besprochen wurden auch Laufzeiten von Verträgen, Förderkriterien und die Abweichung des Beginns des jährlichen Förderzeitraums, der von der Planung der Schulträger basierend auf dem Schuljahr abweicht.
Der WDA benannte die Risiken und kritischen Punkte für die Planungssicherheit und verlässliche Förderung der Deutschen Auslandsschulen klar.
WDA fordert Beteiligung, bevor Entwürfe feststehen
Der WDA bekräftigte seinen Vorschlag für eine frühzeitige Beteiligung der Schulträger. Ihre Erfahrungen sollen in die Entwicklung der Regelungen einfließen, bevor fertige Entwürfe vorliegen. Der WDA als Interessenvertreter der freien gemeinnützigen Schulträger möchte die Perspektive der Schulen bereits in der Konzeptphase einbringen. Die Anträge sind:
1. Zur Deckung der Mehrbedarfe für die gesetzliche personelle Förderung im Titel 68720 „Leistungen an Deutschen Auslandsschulen gemäß §§ 11, 12 ASchulG“ sollte z.B. auf Personalverstärkungsmittel zugegriffen werden.
2. Für die freiwillige personelle Förderung (68721) und die freiwillige finanzielle Förderung sollten Verpflichtungsermächtigungen mit entsprechendem Verfügungszeitraum vorgesehen werden, um die Förderverträge abzusichern und Schwankungen innerhalb der Schuljahre zu verhindern.
3. Die Förderverträge müssen wieder eine Laufzeit von drei Jahren haben, um Verlässlichkeit und Planbarkeit zu schaffen und Einsparungen durch Bürokratieabbau zu erreichen.
4. Sollten kurzfristig keine Personalverstärkungsmittel nutzbar sein, sollte der Titel 68722 „Zuwendungen an Deutschen Auslandsschulen“ erhöht werden. Auf der Grundlage der Förderzahlen für 2024 beträgt der Mittelbedarf 2027 rund 15 Mio. Euro zusätzlich, um die ursprünglich in den Förderverträgen definierten Fördersummen zu bedienen und damit die drastischen Einsparungen seit 2024 zu kompensieren.
Sinn und Ziel des Auslandsschulgesetzes umsetzen
Der WDA bringt die Finanzierungsfragen kontinuierlich in die Haushalts- und Fachgespräche ein, damit Sinn und Ziel des Auslandsschulgesetzes umgesetzt werden:
• Planungssicherheit schaffen durch Förderverträge für drei Jahre
• Mit verlässlicher Anzahl von Lehrkräften aus Deutschland die Qualität deutscher Bildung und Abschlüsse in der Welt sichern und den deutschen Charakter der Schulen wahren
• Lehrkräfte aus Deutschland marktgerecht bezahlen durch Koppelung der Besoldung an das Inland
• Koppelung der finanziellen Förderung an Lehrergehalt im Inland, um Schulträgern die Anstellung von Lehrkräften aus Deutschland mit der Förderung zu ermöglichen.
• Leistung durch Anspruchsförderung belohnen.
Kontinuierlicher Austausch mit der Politik
Der WDA sucht regelmäßig das Gespräch mit Abgeordneten und den fördernden Stellen. So brachte er beim Parlamentarischen Frühstück am 25. September 2025 die Bedeutung der Deutschen Auslandsschulen und die Erwartungen ihrer gemeinnützigen Träger gegenüber Mitgliedern des Bundestages und Vertreterinnen und Vertretern der Bundestagsbüros ein. Der kontinuierliche Austausch sorgt dafür, dass die Erfahrungen der Auslandsschulen bei Entscheidungen über das Auslandsschulgesetz, den Haushalt und die Förderung frühzeitig berücksichtigt werden können.
Auch das Gespräch mit Barbara Schumacher zeigte, dass der WDA als fachlicher Gesprächspartner wahrgenommen und geschätzt wird. Beide Seiten vereinbarten, den Austausch zu den Deutschen Auslandsschulen fortzusetzen.
Für den WDA nahmen die Vorstandsvorsitzende Heilke Daun, die Vorstandsmitglieder Walter Brand und Dr. Richard Epstein, sowie Geschäftsführer Thilo Klingebiel teil.
Weitere Informationen
- Parlamentarisches Frühstück des WDA zur Zukunft der Deutschen Auslandsschulen
- WDA-Tagung 2026: Dialog mit den fördernden Stellen und Vorstellung Barbara Schumachers
- WDA-Positionspapier für die 21. Legislaturperiode
- Berliner Erklärung: Forderungen der Deutschen Auslandsschulen
- Vorstand des Weltverbands Deutscher Auslandsschulen
- Auswärtiges Amt: Deutsche Auslandsschulen
- Auswärtiges Amt: PASCH und Masterplan für Auslands- und Partnerschulen
- Auslandsschulgesetz: § 12 Finanzielle Förderung
- Auslandsschulgesetz: § 7 Förderanspruch und Förderzeitraum
- Zentralstelle für das Auslandsschulwesen: Verwaltungsvorschriften zur Förderung von Auslandsschulen
