Satzung und Ordnungen

Im Folgenden finden Sie unsere Vereinssatzung sowie Beitrags-, Geschäfts- und Wahlordnung.

Satzung

Die Vereinssatzung finden Sie hier in ihrer gültigen Fassung vom 18.01.2022

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1.
Der Verein führt den Namen Weltverband Deutscher Auslandsschulen e. V.

2.
Sitz des Vereins ist Berlin.

3.
Die Vereinssprache ist Deutsch.

4.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

1.
Der Weltverband Deutscher Auslandsschulen e.V. mit Sitz in Berlin verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und Erziehung.
3.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
• die Öffentlichkeitsarbeit für die deutschen Auslandsschulen sowie die Vertretung und Wahrnehmung ihrer Interessen beim Deutschen Bundestag, den Bundes- und Landesbehörden, sonstigen Ämtern und Behörden sowie auch bei der deutschen Industrie und ihren Verbänden
• Unterstützung und Förderung der Deutschen Auslandsschulen im Allgemeinen und deren Einsatz zur Pflege der deutschen Sprache, Bildung, Erziehung und Kultur im Besonderen
• die Organisation von Zusammenarbeit, Schüler- und Lehreraustausch und den Ausbau von Kontakten aller Art zwischen den Gastregionen, -ländern, -völkern und der Bundesrepublik Deutschland
• die Organisation von Veranstaltungen zum Austausch von Erfahrungen und Kenntnissen seiner Mitglieder
• die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen
• die Unterstützung der deutschen Auslandsschulen bei ihren vielfältigen Aufgaben
• und die Koordinierung von Aufgaben und Projekten
Auch im Übrigen unternimmt der Weltverband Deutscher Auslandsschulen alles, was dem Zweck des Vereins dienlich oder nützlich ist.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2.
Die Unterstützung oder Förderung politischer Parteien aus Mitteln des Vereins ist nicht zulässig.

§ 4 Mitgliedschaft

1.
Der Verband hat folgende Mitglieder:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Außerordentliche Mitglieder
c. Mitglieder in Anwartschaft
d. Fördermitglieder

2.
Ordentliches Mitglied können alle freien / privaten Schulträger werden, die ein anerkanntes Deutsches Schulziel im Ausland anbieten. Näheres zu den anerkennungsfähigen Schulzielen regelt die Beitragsordnung.
3.
Außerordentliches Mitglied können alle staatlichen / nationalen Schulträger werden, die ein anerkanntes Deutsches Schulziel im Ausland anbieten.
Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, sie haben ein Antragsrecht an den Vorstand und sie können ausgewählte Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Näheres zu den anerkennungsfähigen Schulzielen und zu den beanspruchbaren Dienstleistungen regelt die Beitragsordnung.
4.
Mitglied in Anwartschaft können Schulträger im Sinne des Absatz 2 oder 3 werden, wenn sie die entsprechenden Voraussetzungen zur Erlangung einer Mitgliedschaftsform im Sinne der Absätze 2 oder 3 noch nicht erfüllen. Mitglieder in Anwartschaft müssen sich nach jeweils zwei Jahren erneut um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft bewerben, ansonsten endet die Mitgliedschaft automatisch. Mitglieder in Anwartschaft, die im Verlauf der Anwartschaft die Erfüllung der Voraussetzungen einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliedschaft nachweisen, können sich damit sofort um eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliedschaft bewerben. Mitglieder in Anwartschaft haben kein Stimmrecht und können ausgewählte Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Näheres zu den beanspruchbaren Dienstleistungen regelt die Beitragsordnung.
5.
Fördermitglied können natürliche oder juristische Personen oder sonstige Institutionen werden, welche die Zwecke des Vereins ideell oder materiell unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht, sie können ausgewählte Dienstleistungen des Verbandes in Anspruch nehmen. Näheres zu den beanspruchteren Dienstleistungen regelt die Beitragsordnung.
6.
Eine politische Partei oder Organisation kann nicht Mitglied werden.
7.
Die Mitgliedschaft wird auf  Antrag an den Vorstand oder an die Geschäftsstelle durch Aufnahmebeschluss des Vorstandes erworben. Der Aufnahmeantrag ist in Textform zu stellen und muss von mindestens einem Mitglied unterstützt werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit Erhalt der schriftlichen Bestätigung. Es besteht kein Anspruch auf Mitgliedschaft. Ein ablehnender Beschluss bedarf keiner Begründung.
8.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Auflösung der juristischen Person, Austritt, Ausschließung, den Verlust einer Aufnahmevoraussetzung im Sinne des § 4 Abs. 2 bis Abs. 5, durch Tod der natürlichen Person.
9.
Natürliche Personen, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Austritt

1.
Der Austritt ist unter Einhaltung einer Austrittsfrist von sechs Monaten nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig.
2.
Die schriftliche Austrittserklärung ist per Einschreiben an den Vorstand des Vereins zu richten.

§ 6 Der Ausschluss

1.
Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein ist nur aus einem wichtigen Grunde zulässig. Ein solcher Grund liegt vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung verstößt oder das Ansehen des Vereins schädigt und solche Verstöße trotz schriftlicher Abmahnung nicht unterlässt oder wenn das Mitglied nach einer angemahnten Frist Zahlungsaußenstände nicht begleicht.
2.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
3.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer ange­messenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschluss­gründen mündlich oder schriftlich zu äußern.
4.
Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
5.
Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht zur Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung ist schriftlich und begründet innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand ein­zulegen. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung insoweit, als die Mitgliedschaft bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens lediglich ausgesetzt wird.
6.
Die Mitgliedschaft ist beendet, wenn die Berufungsfrist versäumt wird oder wenn die Mitgliederversammlung den Ausschluss bestätigt.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1.
Die für die Erreichung des Zweckes des Vereins erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, Umlagen (bis zu einer Höchstgrenze von 2 Jahresbeiträgen) und Spenden aufgebracht.
2.
Der Verein darf ihm von Mitgliedern oder Nicht-Mitgliedern zur Verfügung gestellte Mittel nur im Rahmen der Verwirklichung der Zwecke des Vereins und nur insoweit für sich selbst benutzen, als dies zur Deckung notwendig entstandener Auslagen angemessen ist.
3.
Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Weiterhin hat jedes Mitglied einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.
4.
Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge werden in einer Beitragsordnung auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung festgelegt.
5.
Auf begründeten Antrag kann der Vorstand die Verpflichtung eines Mitgliedes zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages und der Umlagen stunden, ermäßigen oder auch erlassen. Die Voraussetzungen für die Genehmigung einer Ermäßigung, Stundung oder Erlassung regelt die Beitragsordnung vgl. §7 Abs. 4. Es besteht kein Anspruch auf eine Ermäßigung.
6.
Ein Statuswechsel der Mitgliedschaft (vgl. §4) kann nur zum Ende des Geschäftsjahres für das darauf folgende Jahr erfolgen.

§ 8 Organe

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung und

b) der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

1.
Die Mitgliederversammlung ist für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht durch die Satzung oder Gesetz einem anderen Organ zugewiesen sind. Insbesondere ist die Mitgliederversammlung zuständig für:
a) Satzungsänderungen;
b) Wahl des Vorstands und dessen Entlastung;
c) Beschluss über die Beitragsordnung, die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung, die Wahlordnung und die Umlagen;
d) Zustimmung zum Budget des laufenden Geschäftsjahres;
e) Bestellung und Abberufung der Buchprüfer;
f) Ausschluss eines Mitglieds nach fristgerechter Berufung des betroffenen Mitglieds und
g) Auflösung des Vereins.
2.
Einmal pro Jahr hält der Verein eine ordentliche Mitgliederversammlung ab. Der Ort der Mitgliederversammlung ist im Falle einer Präsenz- oder Hybridversammlung Berlin, soweit nicht die Mitgliederversammlung zulässigerweise einen anderen Ort bestimmt.
3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies nach Ansicht des Vorstandes das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 10% (zehn Prozent) der Mitglieder den Vorstand schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund einer alsbaldigen Mitgliederversammlung zu deren Einberufung auffordern.
4.
Zuständig für die Festlegung der vorläufigen Tagesordnung und für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand.
5.
Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von acht Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von vier Wochen, jeweils unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen. Die Einberufung erfolgt durch Zusendung eines Einladungsschreibens an die Mitglieder.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder
per E-Mail.
6.
Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Dringlichkeitsanträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. Weitere Details regelt die Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung.
7.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Dienstältesten anwesenden Vorstandsmitglied geleitet. Sie ist beschlussfähig, sobald 20 % (zwanzig Prozent) der Mitglieder persönlich anwesend oder mit einer gültigen, schriftlichen Vollmacht vertreten sind. Die Beschlussfähigkeit ist vom Versammlungsleiter zu Beginn der Sitzung festzustellen und im Protokoll festzuhalten. Für den Fall, dass Beschlussfähigkeit nicht vorhanden ist, ist die Versammlung zu vertagen. Die Mitgliederversammlung muss dann innerhalb von zwei Monaten erneut einberufen werden. Die vertagte Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
8.
Jedes ordentliche Mitglied gemäß §4, Abs.2 hat eine Stimme.
Mitglieder stimmen durch ihren gesetzlichen Vertreter oder einen schriftlich oder per Email ernannten Vertreter ab. Zur Vertretung eines Mitglieds berechtigt sind Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Beauftragte des Vorstands. Verwaltungsleiter und/oder Schulleiter sind nicht vertretungsberechtigt.
9.
Ein Mitglied kann sein Stimmrecht auf ein anderes Mitglied mit einer Vollmacht übertragen. Eine Vertretung eines Mitgliedes auf Grund einer schriftlichen Vollmacht ist nur für höchstens zwei andere Mitglieder möglich.
10.
Bei Abstimmungen entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nicht anderes bestimmt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.
11.
Wahlen von Personen sind geheim und erfolgen grundsätzlich schriftlich. Die Mitgliederversammlung kann eine andere Form der Abstimmung beschließen.
Für die zur Wahl stehenden Vorstandsposten werden in einem Wahldurchgang per Listenwahl neue Vorstandsmitglieder gewählt (Gesamtwahl). Jedes Mitglied hat pro zur Wahl stehenden Vorstandsposten eine Stimme. Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigen, gelten als gewählt. Weitere Details werden durch eine gesonderte Wahlordnung geregelt.
12.
Die Mitgliederversammlung soll grundsätzlich in Form einer Präsenzveranstaltung
stattfinden. In Ausnahmefällen kann sie auch als Online-Versammlung abgehalten werden. Auch eine Mischform dieser Verfahren ist zulässig (Hybrid-Veranstaltung). In
der Einladung ist auf die Form der Versammlung hinzuweisen. Im Falle der Durchführung
einer Online- oder Hybrid-Versammlung gelten die Absätze 1 bis 11 mit der Maßgabe entsprechend, dass den Mitgliedern zusätzlich und rechtzeitig die Zugangsdaten zum Online-Konferenzraum bekanntzumachen sind und online zugeschaltete Mitglieder als
persönlich anwesend gelten. Den Mitgliedern wird die Verpflichtung auferlegt, ihre Zugangsdaten keinem Dritten zugänglich zu machen und unter strengem Verschluss zu halten.

§ 10 Der Vorstand

1.
Der Vorstand besteht aus 7 (sieben) Mitgliedern. Die Kandidaten werden von Schulträgern und/oder amtierenden Vorstandsmitgliedern vorgeschlagen. Die Zusammensetzung des Vorstandes soll in ausgewogener Weise die einzelnen Regionen berücksichtigen.
Auf diese Satzungsklausel soll zu Beginn einer jeden Wahl zum Vorstand von dem Wahlleiter hingewiesen werden. Die Gültigkeit hiervon abweichender Wahlen wird durch diese Sollbestimmung nicht berührt.
2.
Bei dem Vorschlag einer Person für den Vorstand sollte berücksichtigt werden, dass diese Person über entsprechende Erfahrungen im Vorstand eines Schulträgers verfügt. Nach Möglichkeit sollte ein Kandidat mindestens 3 Jahre Mitglied des Vorstandes eines Schulträgers sein oder gewesen sein und dabei die Funktion eines ersten oder zweiten Vorsitzenden oder des Schatzmeisters inne haben oder gehabt haben. Mindestens 5 (fünf) Vorstandsmitglieder müssen zum Zeitpunkt der Wahl/Wiederwahl in einem Schulvorstand aktiv tätig sein. Beauftragte des Vorstands und Geschäftsführer können für einen Vorstandsposten nicht kandidieren.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsperiode von drei (3) Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich, allerdings kann ein Vorstandsmitglied nicht für mehr als drei (3) Wahlperioden gewählt werden. Bis zur Neuwahl bleibt der Vorstand im Amt.
4.
Sollte sich im Vorstand eine Vakanz ergeben, so hat der Vorstand diese durch Kooptation eines neuen Vorstandsmitgliedes zu füllen. Das so kooptierte Vorstandsmitglied ist auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung zu bestätigen. Kooptierte Vorstandmitglieder übernehmen die Amtszeit der Person, die sie ersetzen. Kooptierte Vorstandsmitglieder müssen die gleichen Voraussetzungen wie gewählte Vorstandsmitglieder (vgl. § 10 Abs. 2) erfüllen.
5.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Schatzmeister und einen Schriftführer. Er ist berechtigt, sich eine Geschäftsordnung zu geben.
6.
Um beschlussfähig zu sein, muss mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend oder durch ein anwesendes Vorstandsmitglied mit schriftlicher Vollmacht vertreten sein. Ein Vorstandsmitglied kann nicht mehr als ein anderes Vorstandsmitglied vertreten. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
7.
Der Verein wird gemäß §26 BGB gerichtlich und außergerichtlich gemeinsam durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden oder durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
8.
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich; Auslagen werden ersetzt und können auch z.B. für Telefon pauschal erstattet werden. Die Höhe der Pauschale wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
9.
Beschlussfassungen des Vorstands oder Beteiligungen an einer Beschlussfassung können auch schriftlich, per E-Mail, mündlich, fernmündlich oder virtuell (alternative Verfahren) erfolgen. Im alternativen Verfahren beteiligte Vorstandsmitglieder gelten als anwesend im Sinne des § 10 Abs. 6.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

1.
Der Vorstand leitet den Verein in Übereinstimmung mit der Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
c) Vorbereitung und Erstellung des Budgets;
d) Vorbereitung und Erstellung des zu prüfenden Jahresberichtes;
e) Anstellung von Personal;
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
2.
In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung hat der Vorstand einen Beschluss der Mitgliederversammlung herbeizuführen.

§ 12 Protokoll der Mitgliederversammlung

1.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll als Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterschreiben ist.
2.
Eine Abschrift des Protokolls ist den Mitgliedern innerhalb von drei Wochen nach der Versammlung zu übersenden. Die Übersendung erfolgt per Email.
3.   
Geht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung kein Einspruch ein, gilt das Protokoll als genehmigt. Einspruch kann nur von solchen Mitgliedern eingelegt werden, die persönlich anwesend oder durch gültige Vollmacht auf der betreffenden Mitgliederversammlung vertreten waren.

§ 13 Geschäftsführung, Ausschüsse

1.
Der Vorstand ist berechtigt, eine Geschäftsstelle einzurichten, einen Geschäftsführer zu bestellen und die dazu notwendigen Anstellungs- und Mietverträge abzuschließen.
2.
Der Vorstand ist berechtigt, gegebenenfalls auch in Zusammenwirkung mit den regio­nalen Zusammenschlüssen von Schulträgem und/oder von Auslandsschulen Aus­schüsse zu bilden, denen bestimmte Themenkreise oder Aufgaben zur Bearbeitung übertragen werden. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

§ 14 Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins

1.
Ein Beschluss über die Änderung der Satzung, die Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Der Einladung ist eine schriftliche Begründung und, bei einer Änderung der Satzung, zusätzlich ein Entwurf der zu ändernden Bestimmungen beizufügen.
2.
Zur Beschlussfähigkeit über solche Anträge ist die Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder erforderlich.
3.
Ist diese Beschlussfähigkeit nicht gegeben, so ist unverzüglich eine erneute Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Diese weitere Versammlung darf allerdings frühestens einen Monat nach der ersten Mitgliederversammlung stattfinden. In der Einladung ist darauf hinzuweisen, dass die neue Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig sein wird.
4.
Die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen; die Beschlussfassung über die Auflösung einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
5.
Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die vom zuständigen Registergericht oder vom Finanzamt verlangt werden, dürfen vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.

§ 15 Liquidation und Anfall des Vereinsvermögens

1.
Die Liquidation obliegt dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.
2. 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Freundeskreis Deutscher Auslandsschulen e.V., der vom DIHK betreut wird, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Haftung

1.
Für Schäden, die einem Mitglied aus der Tätigkeit des Vereins entstehen, haftet der Verein nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit seiner Organe oder der Geschäftsführung.

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