Auslandsschulgesetz in Kraft

Zum 1. Januar 2014 ist das Auslandsschulgesetz in Kraft getreten. Ein historischer Schritt zu einer verlässlichen und nachhaltigen Förderung der Deutschen Auslandsschulen und ihrer freien Träger. Rund 60% der Deutschen Auslandsschulen erhalten zukünftig eine gesetzliche Absicherung.

Gemäß der gesetzlichen Regelung durch das Auslandsschulgesetz werden nach Angaben des Auswärtigen Amts mit 82 von 141 freien Schulträgern Deutscher Auslandsschulen Förderverträge geschlossen, die über drei Jahre einen gesetzlichen Anspruch auf die personelle und finanzielle Förderung absichern. Dieser überjährige Anspruch auf Förderung ist ein Paradigmenwechsel im Hinblick auf die bisher übliche Anwendung des Zuwendungsrechtes. Damit sollen die Voraussetzungen geschaffen werden, dass die überjährigen Ziele, auf die die freien Schulträger verpflichtet werden, auch nachhaltig zu erreichen sind. Die freien Schulträger der Deutschen Auslandsschulen finanzieren im Durchschnitt 80% ihrer Haushalte selbst. Kernanforderung für den gesetzlichen Anspruch wird sein, dass eine Schule durchschnittlich zwölf Abschlüsse pro Jahr in den letzten drei Jahren erreicht hat.

Die das Auslandsschulgesetz ergänzende Verwaltungsvereinbarung, die am 05.12.2013 von Bund und Ländern unterzeichnet wurde, begründet dauerhafte Strukturen zur Steuerung und zur weiteren gemeinsamen Zusammenarbeit für das Auslandsschulwesen.

Insgesamt bildet das Auslandsschulgesetz eine Einheit mit dem 2011 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Reformkonzept für die Deutschen Auslandsschulen. Demnach wird die Zahl der aus Deutschland vermittelten Auslandsdienstlehrkräfte abgesenkt und gleichzeitig ein Budget als Festbetragsförderung an die Schulträger ausbezahlt. Mit diesen Mitteln sollen die Schulträger dann Lehrkräfte auf dem freien Markt anwerben können, wodurch insgesamt Kosten eingespart werden sollen. Die konkrete Umsetzung der Budgetierung ist derzeit noch nicht geregelt. Die an das Auslandsschulgesetz gekoppelte Verwaltungsvorschrift, in der die Förderung der Schulen geregelt ist, erarbeiten derzeit noch Auswärtiges Amt und Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen. Allerdings wurden die Planungen bereits auf den vergangenen Regionaltagungen durch AA und ZfA vorgestellt.

Erfahren Sie im Folgenden mehr über das Auslandsschulgesetz, die Verwaltungsvereinbarung und die Verwaltungsvorschrift.

Kernpunkte des Auslandsschulgesetzes

– definiert Deutsche Auslandsschulen über Verleihungsvertrag
– zählt förderrelevante Abschlussarten auf
– stellt die Förderung auf die Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Fördervertrages mit Dauer von bis zu 36 Monaten
– schafft Rechtsanspruch auf personelle Förderung (vgl. auch Verwaltungsvereinbarung)
– schafft Rechtsanspruch auf finanzielle Förderung über einen Festbetrag (Budget), der sich in Abhängigkeit vom geförderten Unterrichtsaufwand berechnet
– Schulen, die den gesetzlichen Anspruch, durchschnittlich zwölf Abschlüsse pro Jahr in den letzten drei Jahren erreichen zu müssen, nicht erfüllen, werden weiter auf der Basis des Zuwendungsrechtes gefördert – Schulen, die das Deutsche Sprachdiplom anbieten, werden erstmalig gesetzlich gewürdigt und werden ebenfalls freiwillig auf der Basis des Zuwendungsrechts gefördert

Der WDA hatte wiederholt gefordert und wird sich weiter dafür einsetzen, dass über die nun gesetzlich geförderten 60% der Deutschen Auslandsschulen hinaus, alle bisher geförderten Schulen in die gesetzlich geregelte Förderung übernommen werden sollen, sowie alle bisher geförderten Abschlüsse. Eine Zweiklassengesellschaft der Deutschen Auslandsschulen darf es dabei nicht geben.

Kernpunkte der Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern

Die Verwaltungsvereinbarung regelt insbesondere die Anzahl der erforderlichen Auslandsdienstlehrkräfte an Deutschen Auslandsschulen. Sie knüpft damit an dem 2011 zwischen Bund und Ländern vereinbarten Reformkonzept für die Deutschen Auslandsschulen an.

Erforderliche Lehreranzahl, die aus Deutschland vermittelt werden und auf die eine unter die gesetzliche Regelung fallende Schule Anspruch hat:
a) Deutsche Auslandsschulen mit Schulziel Abitur:
- erster Zug: 8 Auslandsdienstlehrkräfte
– zweiter Zug: 4 Auslandsdienstlehrkräfte
– dritter Zug: 3 Auslandsdienstlehrkräfte

b) Schulen mit Schulziel Mittlerer Schulabschluss ohne Schulziel Abitur (Sekundarstufe-I- Schulen):
– 4 Auslandsdienstlehrkräfte

c) Sekundarstufe-I-Schulen mit Schulziel Gemischtsprachiges Internationales Bakkalaureat:
– 4 Auslandsdienstlehrkräfte

d) Schulen mit Schulziel Deutsches Sprachdiplom mit Gemischtsprachigem Internationalen Bakkalaureat:
– 1 Auslandsdienstlehrkraft

e) Berufsbildende Schule oder berufsbildender Zweig im Dualen System:
– 1 Auslandsdienstlehrkraft

In begründeten standortspezifischen Einzelfällen (z. B. politische Lage, Naturkatastrophen) kann von diesen Bestimmungen ausnahmsweise vorübergehend abgewichen werden, wenn die pädagogische Qualität gesichert bleibt.

Versorgungszuschlag
Ferner haben sich Bund und Länder auf eine Hälftige Teilung des Versorgungszuschlages für Auslandsdienstlehrkräfte geeinigt. Damit wurde die seit Jahren bestehende Auseinandersetzung zwischen Bund und Ländern beendet. Seit 2011 hatte das Auswärtige Amt nur unter Vorbehalt den hälftigen Versorgungszuschlag übernommen.
Trotzdem der Unterausschuss für Auswärtige Kultur- und Bildungspolitik und der WDA mehrfach gefordert hatten, dass der Versorgungszuschlag auch für verbeamtete, beurlaubte Ortslehrkräfte weiter übernommen werden muss, ist hier weiter keine Regelung in Sicht. Die Länder verfahren hier weiterhin unterschiedlich.

Weitere Punkte
Schließlich werden auch die Grundlagen für die Beurlaubung von Lehrkräften in den Auslandsschuldienst und für die Einbindung der Erfahrungen der Lehrkräfte im Ausland nach ihrer Rückkehr geschaffen.

Verwaltungsvorschrift

Die Verwaltungsvorschrift regelt die Berechnung des geförderten Unterrichtsaufwands, des Antragsverfahrens, das Verfahren zur Verwendung der Förderung und die Datenübermittlung zwischen Schulträger und Bund sowie die Übergangsbestimmungen. Die Verwaltungsvorschrift wird derzeit noch durch das Auswärtige Amt und die Zentralstelle für das Auslandsschulwesen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Finanzen erarbeitet. Auf den vergangenen Regionaltagungen wurden die Planungen durch AA und ZfA vorgestellt.

Für WDA-Mitglieder stehen die Berechnungsmodelle, FAQs und die aktuelle Präsentationen zur Verwaltungsvorschrift zur Förderung der Deutschen Auslandsschulen im internen Bereich von www.auslandsschulnetz.de bereit. Nach dem Login finden Sie die Dateien unter folgendem Pfad: Kooperation > Gruppe Auslandsschulgesetz (Im Fokus) > Dateiablage > Ordner Auslandsschulgesetz

Deutsche Auslandsschulen – eine öffentlich-private Partnerschaft

In der öffentlich-privaten Partnerschaft von Bund, Ländern und den freien Trägern der Deutschen Auslandsschulen ist die öffentliche Förderung insbesondere über Lehrkräfte Voraussetzung dafür, dass die freien gemeinnützigen Träger ihren Eigenbeitrag von rund 400 Mio. EUR allein in 2011, im Durchschnitt 71% der Schulhaushalte, sowie ihre ehrenamtliche Mitarbeit in diesen Pfeiler der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik einbringen können. Katalysator für den Eigenbeitrag der freien Träger und die herausragende wirtschaftliche Autonomie der Deutschen Auslandsschulen ist die personelle und finanzielle Förderung des Bundes. Ohne einen Stamm an vermittelten verbeamteten Auslands dienstlehrkräften und zusätzliche frei in Deutschland angeworbene Ortslehrkräfte, kann keine Deutsche Auslandsschule überhaupt deutsche Abschlüsse anbieten und die Anerkennung der KMK erlangen. Im Schulfonds des Auswärtigen Amtes ist die personelle Förderung ein Teil des Titels „Aufwendungen für Auslandsdienstlehrkräfte (ADLK) und Bundesprogrammlehrkräfte (BPLK)“ (Titel 687 21), die finanzielle Förderung ein Teil des Titels „Zuwendungen für Deutsche Auslandsschulen“ (Titel 687 22) und dort jeweils enthalten. Die Förderung konzentriert sich damit auf die Anforderungen, die der Staat selbst an die freien Träger für die Erfüllung seines Bildungsanspruches stellt.

Weltverband Deutscher Auslandsschulen

Seit seiner Gründung im Jahr 2003 vertritt der Weltverband Deutscher Auslandsschulen (WDA) die freien Schulträger der Deutschen Auslandsschulen. Dazu bündelt er das Wissen der lokalen Experten zu einem globalen Netzwerk. Er unterstützt seine Mitglieder bei ihren Aufgaben und fördert ihre Projekte mit gezielten Dienstleistungen. Er fasst ihre Einzelstimmen zu einer starken Position zusammen und vertritt gemeinsame Interessen gegenüber dem Deutschen Bundestag und den fördernden Stellen. Er ist wichtiger Ansprechpartner der Auswärtigen Kultur- und Bildungspolitik und gestaltet diese aktiv mit.

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